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AktG § 115 – Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder

Im Gesetz steht, dass eine Gesellschaft ihren Aufsichtsratsmitgliedern nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Kredite geben darf. Das gilt auch für Kredite an nahe Angehörige und an Dritte, die für diese Personen handeln.

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