AktG § 115 – Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 115 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Im Gesetz steht, dass eine Gesellschaft ihren Aufsichtsratsmitgliedern nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Kredite geben darf. Das gilt auch für Kredite an nahe Angehörige und an Dritte, die für diese Personen handeln.
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