AktG § 133 – Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 133 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Dieser Paragraf beschreibt, dass Beschlüsse in der Hauptversammlung, einem Treffen von Aktionären, mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Das bedeutet, dass mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen benötigt werden, es sei denn, es gibt spezielle Regeln, die eine höhere Mehrheit verlangen.
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