AktG § 159
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 159 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraph 159 des Aktiengesetzes (AktG) regelt, wie bei einem Unternehmen, das Aktien ausgibt, die Hauptversammlung, also das Treffen aller Aktionäre, abgehalten werden muss. Er beinhaltet Vorschriften zur Ordnung und Durchführung dieser Versammlungen.
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