AktG § 172 – Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 172 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Dieser Paragraph sagt, dass der Aufsichtsrat den Jahresabschluss einer Firma genehmigen muss. Wenn er zustimmt, ist dieser offiziell festgelegt.
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