AktG § 177
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 177 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
§ 177 des Aktiengesetzes (AktG) beschäftigt sich mit der Genehmigung der Satzung und der Eintragung einer Gesellschaft. Es regelt, wie und wann die Satzung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden kann.
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