AktG § 178
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 178 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In § 178 des Aktiengesetzes (AktG) geht es um die Übertragung von Aktien. Dieser Paragraph regelt, wie die Eigentümer von Aktien ihre Anteile an andere Personen übertragen können.
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