AktG § 189 – Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 189 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass eine Kapitalerhöhung in einer Firma wirksam wird, sobald sie im Handelsregister eingetragen wird. Das bedeutet, dass das Grundkapital der Firma offiziell erhöht ist, wenn diese Eintragung erfolgt.
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