AktG § 190 – (weggefallen)
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 190 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraph 190 des Aktiengesetzes (AktG) ist weggefallen. Das bedeutet, dass dieser spezielle rechtliche Anspruch oder die Regelung nicht mehr existiert.
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