AktG § 224 – Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 224 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es darum, dass das Grundkapital eines Unternehmens herabgesetzt werden kann. Diese Änderung wird wirksam, sobald der Beschluss darüber im Handelsregister eingetragen wurde.
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