AktG § 282 – Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 282 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Dieser Paragraph regelt, dass bei der Eintragung einer Gesellschaft im Handelsregister die persönlich haftenden Gesellschafter angegeben werden müssen, anstatt der Vorstandsmitglieder. Außerdem wird festgelegt, welche Rechte diese Gesellschafter haben, um die Gesellschaft zu vertreten.
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