AktG § 325
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 325 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
§ 325 des Aktiengesetzes (AktG) regelt die Veröffentlichung von Jahresabschlussunterlagen und den Lagebericht für Aktiengesellschaften. Diese Informationen müssen offengelegt werden, um Transparenz für die Aktionäre und die Öffentlichkeit zu schaffen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.