AktG § 326 – Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 326 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz steht, dass Aktionäre von einer Hauptgesellschaft das Recht haben, Informationen über die Themen und Angelegenheiten sowohl der Hauptgesellschaft als auch der Unternehmen, die zu ihr gehören, zu erhalten. 2.
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