AktG § 338
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 338 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In § 338 des Aktiengesetzes (AktG) geht es um die rechtlichen Grundlagen eines bestimmten Verfahrens in Aktiengesellschaften. Es regelt unter anderem, wie Beschlüsse gefasst werden können.
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