AktG § 397 – Anordnungen bei der Auflösung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.