AktG § 397 – Anordnungen bei der Auflösung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 397 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es um die rechtlichen Schritte, die zu ergreifen sind, wenn eine Auflösungsklage eingereicht wird. Das Gericht kann durch eine vorläufige Entscheidung bestimmte Anordnungen treffen, um die Auflösung zu régulieren.
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