AktG § 398 – Eintragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.