AktG § 406 – (weggefallen)
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 406 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Dieser Paragraph des Gesetzes über Aktiengesellschaften (AktG) ist weggefallen. Das bedeutet, dass er nicht mehr gültig ist und keine Regelungen mehr enthält.
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