AktG § 408 – Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 408 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraph 408 des Aktiengesetzes bespricht die Strafbarkeit von persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Es wird dargelegt, dass die Regeln, die für Vorstandsmitglieder gelten, auch für diese Gesellschafter zutreffen.
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