AktG § 409 – Geltung in Berlin
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 409 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz wird geregelt, dass das Aktiengesetz (AktG) auch in Berlin gilt, und zwar nach bestimmten Vorgaben aus einem früheren Gesetz von 1952. Auch Rechtsverordnungen, die auf Basis dieses Gesetzes erlassen werden, finden in Berlin Anwendung.
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