AktG § 42 – Einpersonen-Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 42 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es darum, dass wenn alle Anteile einer Aktiengesellschaft (AG) einer einzigen Person gehören, diese Person das dem Handelsregister melden muss. Die Mitteilung muss den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort des alleinigen Aktionärs enthalten.
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