AktG § 293b – Prüfung des Unternehmensvertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 293b Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, dass ein Unternehmensvertrag zwischen bestimmten Gesellschaften geprüft werden muss. Das sind Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien.
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