AktG § 327d – Durchführung der Hauptversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 327d Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, dass in der Hauptversammlung eines Unternehmens bestimmte Unterlagen offengelegt werden müssen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär die Möglichkeit geben, den Plan zur Übertragung von Anteilen und die Höhe der Abfindung zu Beginn der Versammlung zu erklären.
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