AktG § 248a – Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 248a Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraph beschreibt, dass eine börsennotierte Gesellschaft darüber informieren muss, wenn ein Anfechtungsprozess beendet ist. Diese Bekanntmachung muss in den Gesellschaftsblättern erfolgen.
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