AktG § 248a – Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.