AktG § 67e – Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 67e Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Dieser Paragraph des Aktiengesetzes regelt, wie Unternehmen und Vermittler mit den persönlichen Daten von Aktionären umgehen dürfen. Es wird erklärt, dass diese Daten für die Kommunikation und die Ausübung von Rechten der Aktionäre verwendet werden können.
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