AktG § 87a – Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 87a Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es um das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder von börsennotierten Unternehmen. Der Aufsichtsrat muss ein klares System erstellen, das verschiedene Informationen zur Vergütung enthält.
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