AktG § 111b – Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 111b Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es um Geschäfte, die Unternehmen mit Personen machen, die eng mit dem Unternehmen verbunden sind (z.B. Vorstandsmitglieder oder deren Verwandte).
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