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AktG § 111b – Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen

In diesem Paragraphen geht es um Geschäfte, die Unternehmen mit Personen machen, die eng mit dem Unternehmen verbunden sind (z.B. Vorstandsmitglieder oder deren Verwandte).

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