UrhG § 3 – Bearbeitungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 3 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In § 3 des Urheberrechtsgesetzes steht, dass Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes geschützt sind, wenn sie eine persönliche kreative Leistung des Bearbeiters enthalten. Dies gilt für die bearbeiteten Werke wie für eigenständige Werke.
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