UrhG § 4 – Sammelwerke und Datenbankwerke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 4 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um Sammlungen von verschiedenen Werken oder Daten. Wenn diese Sammlungen eine eigene kreative Idee zeigen, sind sie geschützt, auch wenn die einzelnen Elemente möglicherweise schon geschützt sind.
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