UrhG § 6 – Veröffentlichte und erschienene Werke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 6 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph regelt, wann ein Werk als veröffentlicht oder erschienen gilt. Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit dem Einverständnis des Rechteinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
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