UrhG § 7 – Urheber
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 7 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph erklärt, wer der Urheber eines Werkes ist. Der Urheber ist die Person, die das Werk geschaffen hat, also zum Beispiel ein Künstler, Schriftsteller oder Musiker.
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