UrhG § 9 – Urheber verbundener Werke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 9 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph beschreibt, was passiert, wenn mehrere Personen zusammenarbeiten, um ihre Werke zu verbinden, zum Beispiel Texte, Musik oder Kunst. Jeder Urheber kann die Erlaubnis der anderen benötigen, um das gemeinsame Werk zu veröffentlichen oder zu ändern.
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