UrhG § 10 – Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 10 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz wird geregelt, wer als Urheber eines Werkes gilt, wenn sein Name auf dem Werk steht. Wenn jemand als Urheber genannt wird, gilt er bis zum Gegenteil als derjenige, der das Werk geschaffen hat.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.