UrhG § 11 – Allgemeines
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 11 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph des Urheberrechtsgesetzes schützt die Rechte von Personen, die kreative Werke, wie Musik, Bücher oder Bilder, schaffen. Er sorgt dafür, dass die Urheber in ihren persönlichen Beziehungen zu diesen Werken und in der Nutzung geschützt sind und dass sie dafür eine angemessene Bezahlung erhalten.
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