UrhG § 12 – Veröffentlichungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 12 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes geht es um das Veröffentlichungsrecht. Der Urheber, also der Schöpfer eines Werkes, hat das Recht zu entscheiden, ob und auf welche Weise sein Werk veröffentlicht wird.
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