UrhG § 13 – Anerkennung der Urheberschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 13 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht um das Recht des Urhebers eines Werkes, also des Schöpfers, benannt zu werden. Der Urheber kann entscheiden, ob und wie sein Name auf dem Werk stehen soll.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.