UrhG § 14 – Entstellung des Werkes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 14 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass der Urheber eines Werkes, also derjenige, der etwas Kreatives erschaffen hat, das Recht hat, Veränderungen oder Beschädigungen seines Werkes zu verbieten. Diese Änderungen dürfen nicht so sein, dass sie die Interessen des Urhebers schädigen.
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