UrhG § 15 – Allgemeines
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 15 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geht es um die Rechte von Urhebern an ihren Werken. Urheber haben das exklusive Recht, ihre Werke zu nutzen, sowohl in physischer als auch in digitaler Form.
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