UrhG § 16 – Vervielfältigungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 16 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es um das Recht, Kopien von einem Werk zu erstellen. Das betrifft sowohl temporäre als auch dauerhafte Kopien, egal in welcher Anzahl und mit welcher Methode.
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