UrhG § 18 – Ausstellungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 18 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph bespricht das Ausstellungsrecht. Es gibt Künstlern das Recht, ihre originalen oder kopierten Werke in der Öffentlichkeit zu zeigen, solange diese Werke noch nicht veröffentlicht sind.
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