UrhG § 19 – Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 19 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes geht es um das Recht von Personen, Kunstwerke und Sprachwerke öffentlich vorzutragen oder aufzuführen. Dazu zählen verschiedene Darbietungen wie Konzerte oder Theateraufführungen, die sowohl live als auch mit technischen Hilfsmitteln übertragen werden können.
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