UrhG § 20 – Senderecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 20 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es um das Senderecht. Das ist das Recht, ein Werk, wie Musik oder Filme, über Funk, wie Radio oder Fernsehen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
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