UrhG § 21 – Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchUrhG
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.