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UrhG § 21 – Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

Der Paragraph 21 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beschreibt das Recht, Vorträge oder Aufführungen von Werken über Bild- oder Tonträger öffentlich abzuspielen. Es handelt sich also um das Recht, beispielsweise einen Film oder eine Musikaufnahme vor Publikum zu zeigen oder abzuspielen.

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