UrhG § 23 – Bearbeitungen und Umgestaltungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 23 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass man für Veränderungen oder Bearbeitungen von einem Werk, wie zum Beispiel Musik oder Kunst, immer die Zustimmung des ursprünglichen Urhebers braucht. Wenn die neue Version jedoch deutlich anders ist, benötigt man diese Zustimmung nicht.
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