UrhG § 25 – Zugang zu Werkstücken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 25 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass ein Urheber (also z.B. ein Künstler oder Schriftsteller) das Recht hat, vom Besitzer seines Originals oder von Kopien seines Werkes zu verlangen, dass ihm diese zugänglich gemacht werden, um neue Kopien oder Bearbeitungen zu erstellen.
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