UrhG § 26 – Folgerecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 26 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Das Folgerecht besagt, dass Künstler einen Teil des Verkaufserlöses ihrer Werke bekommen, wenn diese weiterverkauft werden. Das gilt nur, wenn ein Kunsthändler oder Versteigerer beteiligt ist.
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