UrhG § 27 – Vergütung für Vermietung und Verleihen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 27 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um das Recht des Urhebers auf eine Vergütung, wenn seine Werke, wie Musik oder Filme, vermietet oder verliehen werden. Selbst wenn ein Hersteller das Vermietrecht hat, muss der Vermieter dem Urheber Geld zahlen.
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