Compliance & Regulatory Monitor

UrhG § 28 – Vererbung des Urheberrechts

(1) Das Urheberrecht ist vererblich. (2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Zur amtlichen Originalquelle