UrhG § 30 – Rechtsnachfolger des Urhebers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 30 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) besagt, dass die Rechte des Urhebers auf andere Personen übertragen werden können. Diese neuen Rechteinhaber, auch Rechtsnachfolger genannt, haben die gleichen Ansprüche wie der ursprüngliche Urheber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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