UrhG § 31 – Einräumung von Nutzungsrechten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 31 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, wie Urheber (z.B. Künstler, Autoren) anderen das Recht geben können, ihre Werke (z.B.
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