UrhG § 33 – Weiterwirkung von Nutzungsrechten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 33 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass bestimmte Nutzungsrechte an einem Werk, wie zum Beispiel einem Bild oder einem Text, auch dann bestehen bleiben, wenn später andere Nutzungsrechte vergeben werden. Das gilt auch, wenn derjenige, der das Nutzungsrecht gegeben hat, wechselt oder ganz darauf verzichtet.
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