UrhG § 35 – Einräumung weiterer Nutzungsrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 35 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es um die Rechte von Personen, die ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Werk haben. Sie können zusätzliche Nutzungsrechte nur dann vergeben, wenn der ursprüngliche Urheber zustimmt.
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